Strukturfondsverordnungen

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Die Umsetzung der Strukturfonds – die wichtigsten Instrumente der EU-Struktur- und Kohäsionspolitik – wird durch die Strukturfondsverordnungen geregelt. Im November 2013 wurden die Trilogieverhandlungen zu den Verordnungen zwischen dem EU-Parlament, dem Rat der EU und der EU-Kommission abgeschlossen. Die gemeinsame Verordnung für die ESI-Fonds (ESIF) und die ESF-Verordnung wurden im Dezember 2013 veröffentlicht. Wichtiger Meilenstein in der Vorbereitung der Strukturfondsförderung ab 2014 war die Verständigung zwischen Parlament, Rat und Kommission über den nächsten  Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), da die Strukturfonds Teil des EU-Budgets von 2014-2020 sind.

Das verbindliche Legislativ-Paket umfasst:

  • eine Gemeinsame Verordnung für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds („mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG)“, für die ein Gemeinsamer Strategischer Rahmen entwickelt wurde),

  • drei gesonderte Verordnungen für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds sowie zwei weitere Verordnungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und für den „Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit“.

In der Gemeinsamen Verordnung für die für die ESI-Fonds 2014-2020 ist die Gleichstellung von Frauen und Männern stärker verankert als in der Allgemeinen Verordnung für die Strukturfondsförderperiode 2007-2013. So wird bspw. festgelegt, dass der „Gemeinsame Strategische Rahmen für die Fonds“ die Gleichstellung von Frauen und Männern als allgemeinen Grundsatz enthalten muss. Dies gilt auch für die Partnerschaftsvereinbarung, die zukünftig zwischen den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission abgeschlossen und den Nationalen Strategischen Rahmenplan (NSRP) ersetzen wird.

Ein weiterer Ansatzpunkt für eine stärkere Gleichstellungsorientierung der Strukturfonds 2014-2020 bietet die Anforderung, Gleichstellung bei der Fondsausrichtung stärker in den Kontext des wirtschaftlichen, territorialen und  sozialen Zusammenhalts zu rücken. Nicht zuletzt sollen Monitoring und Evaluation geschlechterdifferenziert an den elf thematischen Investitionsbereichen der übergreifenden Verordnung ausgerichtet werden. 

Im Anhang IV der Gemeinsamen Verordnung für die ESI-Fonds wird erläutert, wie die Gleichstellungsstrategie der Fondsplanung zu gestalten ist. Auch ist für die Ex-ante-Evaluierung eine geschlechterdifferenzierte Datenerhebung obligatorisch.

In Übereinstimmung mit dem Entwurf für die ESI-Verordnung bietet die ESF-Verordnung eine gute Basis für die durchgängige Verankerung der Gleichstellungsperspektive in allen Schritten der Planung, Durchführung, des Monitoring sowie der Evaluation des ESF (Gender Mainstreaming-Strategie). In Artikel 7 der Verordnung heißt es:
„Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern durch eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in allen Phasen der Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme.“ ( Artikel 7 ESF-Verordnung).

Durch den im Rahmen der Trilogie-Verhandlungen erzielten Kompromiss zur ESF-Verordnung (Art. 7) werden die thematischen Ziele des ESF präzisiert und Ansatzpunkte für spezifische Aktionen zugunsten von Frauen oder Männern (in ihrer Vielfalt) aufgezeigt:
„Durch den ESF unterstützen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch die besonderen, gezielten Maßnahmen im Rahmen der entsprechenden Investitionsprioritäten gemäß Artikel 3 und besonders gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv dieser Verordnung, die insbesondere darauf abstellen, die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben zu erhöhen und ihr berufliches Fortkommen zu verbessern und dadurch gegen die Feminisierung der Armut vorzugehen, die geschlechtsspezifische Segregation abzubauen, Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu bekämpfen, sowie die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle und die gleichberechtigte Verteilung von Betreuungspflichten zwischen Frauen und Männern zu fördern." ( Artikel 7 ESF-Verordnung).

Mit Bezug auf die Ergebnisse der Evaluation der EU-Kommission zur Umsetzung von Gleichstellung im ESF in der Förderperiode 2007-2013 wird somit auch für die neue Förderperiode ein dualer Gleichstellungsansatz (Gender Mainstreaming und spezifische Maßnahmen) festgelegt. Außerdem werden die wesentlichen Ziele der EU-Gleichstellungsstrategie, v. a. das Ziel der ökonomischen Unabhängigkeit, betont, die mit dem ESF umzusetzen sind.

Parallel zu den Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen und den Verordnungen wurden die Partnerschaftsvereinbarungen und die Operationellen Programme der Mitgliedstaaten und Regionen vorbereitet und sollen - nach derzeitiger Planung - Mitte 2014 endgültig zwischen den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission abgestimmt sein.


Links und Downloads:

Gemeinsame Verordnung für die ESI-Fonds 2014-2020

ESF-Verordnung 2014-2020

Gemeinsamer Strategischer Rahmen für die Fonds:
Teil I
Teil II

Evaluation of the European Social Fund’s support to Gender Equality

Positionspapier der CoP on GM

Statement der EWL zum Mehrjährigen Finanzrahmen

Bericht des Europäischen Parlaments zum Mehrjährigen Finanzrahmen der EU aus Gleichstellungsperspektive

 Arbeitspapier des Europäischen Parlaments zum Mehrjährigen Finanzrahmen (Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter)

Vortrag C. Glietsch, Europäische Kommission, auf der Konsultationsveranstaltung des Bundes am 21.11.2012

Stellungnahme der EU-Kommission zur Partnerschaftsvereinbarung und zum Operationellen Programm