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EU-Gleichstellungsrecht

Hinweis: Diese Website wird ab dem 28.02.2014 nicht mehr aktualisiert.

Im neuen, am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen EU-Vertrag von Lissabon ist die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe der Union verankert. In Artikel 1a werden als gemeinsame Werte die Gleichheit von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung hervorgehoben. Artikel 2, Absatz 3 des EU-Vertrags nennt die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe der Union. In Artikel 5b wird schließlich der Abbau von Diskriminierung mit folgender Formulierung angesprochen: "Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."

 Vertrag von Lissabon

Es gibt eine Vielzahl an EU-Rechtsvorschriften im Bereich Geschlechtergleichstellung. Eine Übersicht erhalten Sie  hier. Auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt eine wesentliche Bedeutung zu.

 



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